Hebammen und Entbindungspfleger

Informationsseite für Hebammen und Entbindungspfleger (m/w/d).

Hebammen und Entbindungshelfer leisten einen unverzichtbaren Beitrag zur gesundheitlichen Versorgung und Begleitung von Frauen von Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende der Stillzeit, sowie von Neugeborenen und Säuglingen.

Der Hebammenberuf umfasst insbesondere die selbständige und umfassende Beratung, Betreuung und Beobachtung von Frauen während der Schwangerschaft, bei der Geburt, während des Wochenbetts und während der Stillzeit, die selbständige Leitung von physiologischen Geburten sowie die Untersuchung, Pflege und Überwachung von Neugeborenen und Säuglingen (§ 1 Hebammengesetz – HebG).

Nachfolgend möchten wir Sie auf einige gesetzlichen Vorschriften bezüglich Ihrer Tätigkeit als freiberufliche Hebamme hinweisen.

Gesundheitsdienstgesetz (ÖGDG)

Gemäß § 16 Abs. 1 ÖGDG haben die Angehörigen der Berufe im Gesundheitswesen ihren Beruf ordnungsgemäß und gewissenhaft auszuüben. Sie haben Beginn und Beendigung einer selbständigen Berufsausübung unverzüglich dem für den Tätigkeitsort örtlich zuständigen Gesundheitsamt unter Angabe der Anschrift anzuzeigen und die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zur Führung der Berufsbezeichnung nachzuweisen. Anzuzeigen sind auch nachträgliche Änderungen einschließlich der Änderung des Familiennamens.

Nachträgliche Änderungen sind z. B. neue Adresse, Beendigung der Tätigkeit, Änderungen in der ausgeübten Tätigkeit etc., die Sie hier melden können.

Sofern auch eine freiberufliche Tätigkeit in anderen Landkreisen ausgeübt wird, ist ebenso eine Anmeldung beim dort zuständigen Gesundheitsamt erforderlich.

Auszüge aus der Hebammenberufsverordnung (HebBVO)

§ 6 Dokumentationspflicht

(1) Hebammen und Entbindungspfleger haben die in Ausübung ihres Berufes getroffenen Feststellungen und Maßnahmen sowie die Anwendung von Arzneimitteln schriftlich zu dokumentieren. Die Dokumentation ist so abzufassen, dass die gesamte Tätigkeit während der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbettes sowie die Versorgung des Neugeborenen nachvollziehbar ist.

(2) Die Dokumentation ist mindestens 10 Jahre unter Verschluss aufzubewahren, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.

§ 8 Besondere Pflichten bei freiberuflicher Tätigkeit

(1) In der Geburtshilfe freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger haben die in § 4 genannten Arzneimittel verfügbar zu halten. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel stellt eine Ärztin oder ein Arzt des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes die notwendigen Verschreibungen aus, wenn die Verfügbarkeit dieser Arzneimittel nicht auf andere Weise sichergestellt ist.

(2) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger haben das für den Tätigkeitsort zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine von ihnen betreute Schwangere, Gebärende oder Wöchnerin aus Gründen der Schwangerschaft, bei der Geburt oder im Wochenbett verstorben ist. Eine solche Benachrichtigung hat auch im Fall einer Totgeburt oder des Todes eines Neugeborenen zu erfolgen. Unberührt bleiben sonstige Melde- und Anzeigepflichten, insbesondere die Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz, die Anzeigepflicht nach dem Personenstandsgesetz und die Pflichten zur Sicherung der Beratung Behinderter nach § 61 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger sollen sich gegenseitig vertreten. Hebammen, die Geburtshilfe leisten, haben dafür zu sorgen, dass sie oder ihre Vertretung für die von Ihnen betreute Schwangere oder Wöchnerin erreichbar sind.

(4) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet:

  • sicherzustellen, dass die Dokumentation nach § 6 Abs. 1 bei endgültiger Aufgabe ihrer Berufstätigkeit oder im Fall ihres Todes verschlossen dem für den Tätigkeitsort zuständigen Gesundheitsamt übergeben wird,
  • sich an Perinatalerhebungen im Rahmen von bundesweiten Qualitätssicherungsmaßnahmen zu beteiligen
  • dem für den Tätigkeitsort zuständigen Gesundheitsamt die für die Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen und, soweit dies erforderlich ist, Einblick in die Aufzeichnungen zu gewähren,
  • dem für den Tätigkeitsort zuständigen Gesundheitsamt auf dessen Verlangen Fortbildungen nachzuweisen
  • sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche aus der beruflichen Tätigkeit zu versichern,
  • die Praxis durch ein Schild zu kennzeichnen, aus dem sich Name, Berufsbezeichnung und Sprechstunden ergeben,
  • nicht in einer Weise zu werben, die geeignet ist, dem Ansehen des Berufs in der Öffentlichkeit zu schaden,
  • die selbständige Berufsausübung nach § 16 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 19. Mai 1999 (Amtsbl. S. 844) anzuzeigen.